ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER AICHI SALES OFFICE B.V.
Ansässig und geschäftsansässig in Oosterhout,
an der Koopmansweg 3
Artikel 1: Definitionen
Absatz 1
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet:
-
„Verwender“: den Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aichi Sales Office B.V.;
-
„Vertragspartner“: die Person, die durch Unterzeichnung eines Schriftstücks oder auf andere Weise die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat.
Absatz 2
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Waren“ die Rede ist, sind darunter sowohl die vom Verwender zu liefernden Sachen als auch die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen zu verstehen.
Absatz 3
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen auf eine international definierte Klausel verwiesen wird, ist eine solche Klausel im Sinne der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Incoterms 2000 zu verstehen.
Artikel 2: Anwendbarkeit
Absatz 1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Vertrag zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner.
Absatz 2
Die im vorstehenden Absatz getroffene Regelung gilt ebenfalls für (nachträgliche oder ergänzende) Verträge zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner, bei denen die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesondert (ausdrücklich) vereinbart wurde.
Artikel 3: Angebote
Absatz 1
Alle Angebote, gleich in welcher Form, sind für den Verwender freibleibend, sofern sie nicht eine Annahmefrist enthalten, und basieren auf Lieferung unter normalen Umständen und während der üblichen Arbeitszeiten.
Absatz 2
Wird ein freibleibendes Angebot angenommen, ist der Verwender berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Annahmeerklärung zu widerrufen.
Absatz 3
Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen sowie sonstige vom Verwender bereitgestellte Angaben können ohne vorherige Mitteilung geändert werden und sind für den Verwender nicht verbindlich.
Absatz 4
Zeichnungen, Abbildungen, Kataloge sowie sonstige vom Verwender bereitgestellte Unterlagen bleiben stets Eigentum des Verwenders.
Absatz 5
Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der vom Vertragspartner erteilte Auftrag vom Verwender schriftlich bestätigt wurde.
Absatz 6
Vereinbarungen oder Zusagen von Vertretern oder Mitarbeitern des Verwenders sind für diesen nicht verbindlich, es sei denn, solche Vereinbarungen oder Zusagen werden vom Verwender schriftlich bestätigt.
Artikel 4: Art und Umfang des Vertrages
Absatz 1
Für den Umfang und die Art des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verwenders maßgeblich und verbindlich; sofern eine solche fehlt, gilt das Angebot des Verwenders als verbindlich.
Absatz 2
Der Vertrag umfasst ausschließlich die Lieferung der Waren, die ausdrücklich vereinbart wurden.
Absatz 3
Von Abweichungen oder Ergänzungen des Umfangs und der Art des Vertrages, wie sie in der Auftragsbestätigung und – sofern diese fehlt – im Angebot des Verwenders beschrieben sind, ist der Verwender nur dann gebunden, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. In diesem Fall ist der Verwender berechtigt, den vereinbarten Preis, die Art der Lieferung und die Lieferfrist sowie weitere Vertragsbestandteile entsprechend den vereinbarten Änderungen anzupassen.
Führt eine solche Ergänzung oder Abweichung zu einer längeren Lieferzeit, haftet der Verwender in keinem Fall für Vertragsstrafen und/oder Schäden aufgrund der Überschreitung von Lieferfristen.
Absatz 4
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Vertragspartner aus Abweichungen einer vereinbarten Menge oder eines vereinbarten Gewichts von weniger als 10 % keinerlei Rechte und/oder Ansprüche gegenüber dem Verwender herleiten.
Artikel 5: Preis
Absatz 1
Sofern zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, basieren die vom Verwender angegebenen Preise auf Lieferung ab Werk, Lager oder sonstigem Lagerort, ausschließlich Umsatzsteuer, Einfuhrabgaben oder sonstiger Steuern, Abgaben oder Verpflichtungen sowie ausschließlich der Kosten für Be- und Entladung, Transport und Versicherung. Sämtliche dieser Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Der Verwender erkennt keinerlei Steuer- oder Abgabenbefreiung an, es sei denn, der Vertragspartner legt dem Verwender eine ordnungsgemäße Bescheinigung über die betreffende Steuerbefreiung vor.
Absatz 2
Die im Angebot genannten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden kostenbestimmenden Faktoren.
Ändern sich im Zeitraum zwischen dem Angebotsdatum und dem Lieferdatum die Preise für Rohstoffe, Materialien, Maschinen, Energie, Löhne, Sozialabgaben, Steuern und/oder andere kostenbestimmende Faktoren – einschließlich der von Zulieferern dem Verwender in Rechnung gestellten Preise –, ist der Verwender berechtigt, die angebotenen bzw. vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
Absatz 3
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Preise des Verwenders in Euro angegeben. Das Wechselkursrisiko trägt der Vertragspartner.
Absatz 4
Ist der Preis in einer anderen Währung als Euro festgelegt, darf der entsprechende Betrag in Euro zum Zeitpunkt der Zahlung nicht niedriger sein als der Eurobetrag, der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages gegolten hätte.
Absatz 5
Alle Waren, die vom oder im Auftrag des Vertragspartners an den Verwender übergeben wurden und bei denen der Verwender über die ursprünglich vereinbarten Mengen und/oder Arten der zu verarbeitenden Materialien hinaus geliefert oder angebracht hat bzw. über die ursprünglich vereinbarten Leistungen hinaus Arbeiten erbracht hat, werden als Mehrarbeit gesondert in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Montage
Absatz 1
Die Montage erfolgt zu den vom Verwender üblicherweise berechneten Sätzen, sofern die damit verbundenen Kosten nicht ausdrücklich im im Vertrag genannten Preis bzw. in den genannten Preisen enthalten sind. Das mit der Montage beauftragte Personal beschränkt sich auf die Montage des vom Verwender gelieferten Materials und/oder des in der Bestellung enthaltenen Materials. Für Montagearbeiten, die außerhalb des Auftrags ausgeführt werden, haftet der Verwender nicht.
Absatz 2
Der Vertragspartner hat für Tragehilfe, Schmier- und Reinigungsmittel sowie für die während der Montage erforderliche Heizung und Beleuchtung zu sorgen.
Absatz 3
Kann die Montage aus Gründen, die nicht dem Verschulden des Verwenders zuzurechnen sind, nicht ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung durchgeführt werden oder verzögert sie sich aus anderen Gründen, ist der Verwender berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
Absatz 4
Nach dem Abzug des Montagepersonals werden Beanstandungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten oder der Dauer der Arbeiten nicht mehr berücksichtigt.
Absatz 5
Der Vertragspartner sorgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür, dass:
-
die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen usw. eingeholt werden;
-
eine geeignete Unterkunft und/oder andere gesetzlich vorgeschriebene Einrichtungen für das Personal des Verwenders vorhanden sind;
-
die Zufahrtswege zum Aufstellungsort für den Transport geeignet sind;
-
die vorgesehene Baustelle für Lagerung und Montage geeignet ist;
-
die erforderlichen abschließbaren Lagerräume für Material, Werkzeuge und sonstige Gegenstände vorhanden sind;
-
die erforderlichen und üblichen Hilfskräfte, Hilfsgeräte sowie Hilfs- und Betriebsmittel rechtzeitig und unentgeltlich am richtigen Ort zur Verfügung stehen;
-
alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden und aufrechterhalten werden;
-
die zugesandten Waren zu Beginn und während der Montage am richtigen Ort vorhanden sind.
Artikel 7: Lieferzeit
Absatz 1
Die Lieferzeit beginnt mit dem zuletzt eintretenden der folgenden Zeitpunkte:
-
dem Tag des Zustandekommens des Vertrages;
-
dem Tag des Eingangs beim Verwender aller für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Spezifikationen, Zeichnungen, technischen Daten, Freigaben sowie sämtlicher sonstiger für die Herstellung, Fertigstellung oder Lieferung erforderlichen Materialien und dergleichen;
-
dem Tag des Eingangs der gemäß Vertrag vom Vertragspartner im Voraus zu leistenden Zahlung beim Verwender.
Absatz 2
Angegebene Lieferzeiten gelten niemals als verbindliche Ausschlussfristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht fristgerechter Lieferung ist der Verwender daher schriftlich in Verzug zu setzen.
Absatz 3
Wird die Lieferung ganz oder teilweise durch höhere Gewalt verhindert, ist der Verwender berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise aufzulösen sowie Zahlung für die bereits ausgeführten Leistungen zu verlangen, ohne verpflichtet zu sein, dem Vertragspartner irgendeinen Schadenersatz zu leisten.
Absatz 4
Wird die Lieferung aus einem dem Verwender nicht zuzurechnenden Umstand verzögert, der nicht unter den im vorstehenden Absatz genannten Fall fällt, werden die vereinbarten Preise vom Verwender in Rechnung gestellt und sind vom Vertragspartner zu zahlen, als wäre die Lieferung fristgerecht erfolgt.
Absatz 5
Ist der Verwender infolge einer Verzögerung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gezwungen, Waren zurückzunehmen oder einzulagern, ist er in diesem Fall berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels, dem Vertragspartner monatlich einen Betrag in Höhe von 2 % des Preises dieser Waren in Rechnung zu stellen.
Absatz 6
Werden die Waren nach Ablauf der Lieferfrist vom Vertragspartner nicht abgenommen, verbleiben sie zu dessen Verfügung und werden auf dessen Rechnung und Risiko gelagert. Der Verwender ist in diesem Fall jedoch auch berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen und vollständigen Schadenersatz zu verlangen oder gerichtlich die Befreiung von seiner Verpflichtung zu verlangen. Haben der Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verwender zur Auflösung übergeht, eine oder mehrere Anzahlungen geleistet, fallen diese Anzahlungen dem Verwender als pauschalierter Schadenersatz zu, unbeschadet des Rechts des Verwenders, weiteren Schadenersatz zu verlangen, soweit dieser den Betrag der Anzahlungen übersteigt.
Absatz 7
Werden bei einer vereinbarten Lieferung von Gattungswaren diese nach Ablauf der Lieferfrist vom Vertragspartner nicht abgenommen, ist der Verwender berechtigt, die zur Auslieferung bestimmten Waren zu bestimmen. In diesem Fall ist er nach Benachrichtigung des Vertragspartners nur noch zur Lieferung dieser Waren verpflichtet, unbeschadet seiner Befugnis, andere der Verpflichtung entsprechende Waren zu liefern, sowie unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.
Artikel 8: Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt jeder von dem Willen des Verwenders unabhängige Umstand – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bereits vorhersehbar war –, der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert. Hierunter fallen unter anderem, soweit nicht bereits hierin eingeschlossen, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand und/oder schwerwiegende Störungen im Betrieb des Verwenders oder seiner Lieferanten.
Artikel 9: Lieferung und Abnahme
Absatz 1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren ab Lager. In diesem Fall gelten die Waren als vom Verwender geliefert und vom Vertragspartner abgenommen, sobald die Waren dem Vertragspartner angeboten werden und/oder sobald die Waren in oder auf das Transportmittel verladen worden sind.
Absatz 2
Wurde eine frachtfreie Lieferung vereinbart, gelten die Waren als vom Verwender geliefert und vom Vertragspartner abgenommen, sobald die Waren an die vom Vertragspartner angegebene Lieferadresse zugestellt worden sind.
Absatz 3
Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gelten diese als geliefert und vom Vertragspartner abgenommen, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und das Personal des Verwenders den Einsatzort verlassen hat.
Artikel 10: Gefahrübergang
Die zu liefernden Waren gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem vorstehenden Artikel auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners über.
Artikel 11: Transport
Absatz 1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bestimmt der Verwender die Art des Transports, der Spedition, der Verpackung usw., ohne dass daraus irgendeine Haftung für den Verwender entsteht.
Absatz 2
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn der Frachtführer ausdrücklich bestimmt hat, dass alle Transportdokumente den Hinweis enthalten müssen, dass sämtliche durch den Transport entstehenden Schäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders gehen.
Artikel 12: Eigentumsvorbehalt
Absatz 1
Der Verwender behält sich das Eigentum an allen von ihm an den Vertragspartner gelieferten Waren vor, bis der Kaufpreis für sämtliche dieser Waren vollständig bezahlt ist.
Absatz 2
Erbringt der Verwender im Rahmen des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages zugunsten des Vertragspartners vergütungspflichtige Leistungen, gilt der Eigentumsvorbehalt ebenfalls, bis der Vertragspartner auch diese Forderungen des Verwenders vollständig beglichen hat.
Absatz 3
Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls für Forderungen, die dem Verwender gegenüber dem Vertragspartner aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners entstehen.
Absatz 4
Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist es diesem untersagt, die Waren zu verpfänden oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes dieses Artikels.
Absatz 5
Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Bei Verkauf auf Kredit ist der Vertragspartner verpflichtet, gegenüber seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu vereinbaren.
Absatz 6
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Forderungen, die er gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders weder an Dritte abzutreten noch zu verpfänden. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner, diese Forderungen auf Verlangen des Verwenders zugunsten des Verwenders gemäß Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) zu verpfänden, als zusätzliche Sicherheit für sämtliche Forderungen des Verwenders gegenüber dem Vertragspartner aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Absatz 7
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt aufzubewahren und sie als erkennbares Eigentum des Verwenders zu kennzeichnen.
Absatz 8
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Verwender die Versicherungspolicen auf erstes Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Alle Ansprüche des Vertragspartners gegenüber den Versicherern aus den genannten Versicherungen werden – sobald der Verwender dies wünscht – vom Vertragspartner zugunsten des Verwenders gemäß Artikel 3:239 BW verpfändet, als zusätzliche Sicherheit für sämtliche Forderungen des Verwenders gegenüber dem Vertragspartner aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Absatz 9
Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender nicht nach oder besteht begründeter Anlass zu der Befürchtung, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Verwender berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Vertragspartner der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein darf als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der im Zusammenhang mit der Rücknahme entstandenen Kosten.
Artikel 13: Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder mit irgendeinem dinglichen oder beschränkten dinglichen bzw. persönlichen Recht zu belasten.
Artikel 14: Zahlung
Absatz 1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels, sind Zahlungen an den Verwender netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten; diese Frist gilt als verbindliche Ausschlussfrist.
Absatz 2
Alle Zahlungen sind ohne Abzug und/oder Aufrechnung in der vereinbarten Weise zu leisten.
Der Vertragspartner ist niemals berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten oder mit (vermeintlichen) Forderungen gegen den Verwender zu verrechnen.
Absatz 3
Der Verwender ist jederzeit berechtigt, für jede Lieferung oder Teillieferung eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
Absatz 4
Gestattet der Verwender für bestimmte zu liefernde oder gelieferte Waren die Zahlung der Hauptforderung oder eines Teils davon in Raten, so wird die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag der Vergütung gleichzeitig mit der ersten Rate fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Absatz 5
Vom Vertragspartner verauslagte Kosten, die zu Lasten des Verwenders gehen, werden bei Zahlung der letzten Rate verrechnet.
Absatz 6
Der Verwender ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder der Fortsetzung der Lieferung vom Vertragspartner ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung aller oder eines Teils seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.
Absatz 7
Der Verwender ist berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht nachkommt oder anderweitig in einer oder mehreren seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verwender tekortschreitet, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart wurde. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Verwenders, den Vertrag in diesem Fall aufzulösen und/oder vollständigen Schadenersatz zu verlangen sowie unbeschadet der dem Verwender in diesem Fall sonst zustehenden Rechte.
Absatz 8
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden alle Zahlungen des Vertragspartners – gleich welcher Bezeichnung – zunächst auf die Kosten, sodann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung der unbezahlten Rechnung angerechnet; sind mehrere Rechnungen unbezahlt, erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Hauptforderung der ältesten Rechnung.
Absatz 9
Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Verwender ab dem Fälligkeitsdatum der unbezahlten Rechnung(en) ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Artikel 6:119a BW zuzüglich 2 % auf den offenen Betrag.
Absatz 10
Gerät der Vertragspartner gemäß Absatz 9 dieses Artikels in Verzug, werden ab diesem Zeitpunkt sämtliche beim Verwender gegenüber dem Vertragspartner offenen Forderungen sofort fällig.
Absatz 11
Bei Zahlung mittels Wechseln oder Schecks gehen die Wechsel- und Scheckkosten zu Lasten des Vertragspartners. Gleiches gilt für Kosten des Inkassos.
Artikel 15: Außergerichtliche und gerichtliche Kosten
Alle vom Verwender im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche entstehenden Kosten – auch soweit diese die festgesetzten Prozesskosten übersteigen – gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Kosten werden anteilig nach der Höhe der einzufordernden Hauptforderung bzw. nach dem Wert der vom Vertragspartner anderweitig geschuldeten Leistung berechnet, und zwar in der nachstehend angegebenen Weise, wobei diese Kosten mindestens 150 € betragen. Der Verwender ist zudem jederzeit berechtigt, die tatsächlich von ihm angefallenen außergerichtlichen Kosten zu verlangen, soweit diese den nachfolgend berechneten Betrag übersteigen.
Die außergerichtlichen Kosten werden über die einzufordernde Hauptforderung bzw. über den Wert der anderweitig vom Vertragspartner geschuldeten Leistung wie folgt berechnet:
-
über die ersten 2.950 €: 15 %
-
über den darüber hinausgehenden Betrag bis 5.900 €: 10 %
-
über den darüber hinausgehenden Betrag bis 14.750 €: 8 %
-
über den darüber hinausgehenden Betrag bis 59.000 €: 5 %
-
über den darüber hinausgehenden Betrag über 59.000 €: 3 %
Artikel 16: Garantie und Mängelrügen
Artikel 17: Rücksendungen
Absatz 1
Rücksendungen werden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwenders angenommen, sofern diese frachtfrei erfolgen.
Absatz 2
Die Annahme etwaiger Rücksendungen stellt keine automatische Genehmigung durch den Verwender dar.
Artikel 18: Haftung
Absatz 1
Unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Verwender niemals für irgendwelche Schäden, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder leitender Mitarbeiter des Verwenders.
Absatz 2
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist jede Haftung des Verwenders für Betriebsschäden oder sonstige indirekte Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 3
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze ist im Falle einer etwaigen Haftung des Verwenders dessen Verpflichtung zum Schadenersatz jederzeit auf höchstens den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall von der Haftpflichtversicherung des Verwenders ausgezahlt wird.
Absatz 4
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze erlischt jeder Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender ein Jahr nach Entstehung des Schadens oder dem Beginn desselben.
Artikel 19: Freistellung
Vorbehaltlich von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder leitender Mitarbeiter des Verwenders ist der Vertragspartner verpflichtet, den Verwender von sämtlichen Kosten, Schäden und Zinsen freizustellen, die dem Verwender als direkte oder indirekte Folge von Rechtsansprüchen entstehen, die von Dritten im Zusammenhang mit oder infolge der Durchführung des Vertrages gegen ihn geltend gemacht werden.
Der Vertragspartner ist aus dem Vertrag verpflichtet, einer vom Verwender ausgesprochenen Streitverkündung (Freistellungsaufforderung) Folge zu leisten.
Artikel 20:
Der Vertragspartner stellt den Verwender von sämtlichen Kosten, Aufwendungen oder Verlusten frei, die aus der Verletzung von Patenten, geistigen Eigentumsrechten und/oder Marken resultieren, soweit diese aus der Ausführung eines Entwurfs, von Spezifikationen oder Anweisungen des Vertragspartners hervorgehen.
Der Vertragspartner wird den Verwender unverzüglich über jede Klage oder drohende Klage aufgrund einer solchen behaupteten Verletzung informieren und dem Verwender die Möglichkeit einräumen, auf Wunsch an einem etwaigen Verfahren bzw. an der Verteidigung gegen entsprechende Ansprüche Dritter teilzunehmen.
Artikel 21: Beweis der Buchführung
Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind die in der Buchführung des Verwenders enthaltenen Daten für den Vertrag maßgeblich und entscheidend.
Artikel 22: Aussetzung und Auflösung
Absatz 1
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel über Aussetzung und Auflösung ist der Verwender berechtigt, wenn der Vertragspartner eine seiner Verpflichtungen aus dem zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem genannten Vertrag nachkommen kann, im Falle von Insolvenz, Zahlungseinstellung, gerichtlicher Betreuung, Stilllegung, Liquidation des Vertragspartners, vollständiger oder teilweiser Übertragung oder (stiller) Verpfändung seines Unternehmens oder eines wesentlichen Teils der Betriebsmittel oder Forderungen, entweder ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention den Vertrag für höchstens sechs Monate auszusetzen oder diesen – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise aufzulösen. Das Recht des Verwenders auf Ersatz des erlittenen Schadens bzw. des entgangenen Gewinns bleibt hiervon unberührt.
Absatz 2
Im Falle einer Auflösung gemäß dem vorstehenden Absatz wird der dem Verwender geschuldete vereinbarte Preis, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen und der vom Verwender noch nicht entstandenen Kosten, sofort fällig.
Absatz 3
In den in Absatz 1 genannten Fällen werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen des Verwenders gegenüber dem Vertragspartner unverzüglich und in voller Höhe fällig.
Artikel 23: Niederländischer Text maßgeblich
Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer Fremdsprache verfasst sein oder werden, gilt im Falle von Abweichungen vom niederländischen Text oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung stets der niederländische Text als verbindlich.
Artikel 24: Unwirksame Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages nichtig oder anderweitig nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des betreffenden Vertrages uneingeschränkt in Kraft.
Die Parteien werden sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, eine Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Artikel 25: Streitigkeiten / Anwendbares Recht
Absatz 1
Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist niederländisches Recht anwendbar.
Absatz 2
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; Trb. 1981, 184 und 186, 61) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 3
Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss jedes anderen Gerichts in erster Instanz durch das zuständige Gericht im Bezirk der Arrondissementsgerichtsbarkeit Breda, Niederlande, entschieden, unbeschadet des Rechts des Verwenders, den Vertragspartner nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften vor dem zuständigen Gericht zu verklagen.